S A T Z U N G des Männergesangsvereins Rothenburg / O.L. 1845 e.V. |
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| V E R E I N S L E B E N | |||||||||
| V O R S T A N D | |||||||||
| M I T G L I E D E R | 1. Der Verein führt den Namen Männergesangsverein Rothenburg / O.L. 1845 e.V. 2. Sitz des Vereins ist Rothenburg / O.L. 3. Der am 12. Januar 1845 in Rothenburg O/L gegründete bürgerliche
Gesangsverein, der bis zum Kriegsende bestand, setzte ab 1946 seine
überlieferte Tradition im „Männerchor - 1845 - Rothenburg“
bis zum 31. August 1990 fort. 4. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke.
Er entspricht dem Abschnitt „Steuerbegünstigte Zwecke“
§§ 51-68 der Abgabeordnung. 5. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 6. Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern (Sängern), passiven
Mitgliedern (Nichtsängern) und Ehrenmitgliedern. 7. Jeder Sänger ist zum Besuch der Übungsstunden und zur Mitwirkung bei Auftritten verpflichtet, sofern er nicht durch dringende berufliche, gesundheitliche oder familiäre Gründe verhindert ist. An jedem Dienstag findet – außer der festgesetzten Urlaubszeit – die Übungsstunde statt. Alle Sänger verpflichten sich, daran teilzunehmen. Bei begründetem Fernbleiben sollte eine Entschuldigung vorliegen. Fehlt ein Sänger mehrfach unentschuldigt, sollte die Mitgliederversammlung nach vorherigen Ermahnungen durch den Chorleiter und den Vorsitzenden über den Verbleib im Chor entscheiden. 8. Der Jahresbeitrag ist bis zum 31.03. des laufenden Jahres zu bezahlen. Vorsitzender, Chorleiter und Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. 9. Die Organe des Vereins sind: |
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| E H R E N M I T G L . | |||||||||
| S A T Z U N G | |||||||||
| P R O B E N | |||||||||
| P A R T N E R C H Ö R E | |||||||||
| L I E D E R | |||||||||
| 10. Der Vorstand besteht aus: | |||||||||
| 1. Vorsitzenden 2. Vorsitzenden Schatzmeister Chorleiter Leiter Vergnügungsausschuss Schriftführer Pressewart |
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| Weitere Mitglieder können
in den Vorstand gewählt werden. Der 1. oder der 2. Vorsitzende sowie der Schatzmeister vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so wählt die Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats einen Nachfolger. |
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| Der Vorstand hat: | |||||||||
| - die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung
inhaltlich und organisatorisch zu erfüllen - mindestens einmal im Jahr die Mitgliederversammlung, unter Einhaltung einer 14-tagigen Ladungsfrist, mündlich oder schriftlich einzuberufen - mindestens einmal im Jahr vor den Mitgliedern Rechenschaft abzulegen über seine Arbeit, die Entwicklung des Vereins und der Finanzen - eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 20% der Mitglieder es verlangen. |
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| Der Revisor nimmt an der Vorstandssitzung vor der Jahreshauptversammlung teil. | |||||||||
11. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: |
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- Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes
des Vorstandes und seine Entlastung |
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| 12. Für die Ausgestaltung
von Vereinsvermögen ist der Vergnügungsausschussleiter unter
Einbeziehung der Mitglieder des Vergnügungsausschusses verantwortlich.
Chormitglieder und verdiente Mitglieder des Vereins werden auf Wunsch
durch den Chor beim 50., 60., 70., 75. und 80.Geburtstag durch Gesänge
geehrt. Danach erfolgen diese Ehrungen jährlich.
Bei Wunsch von Chormitgliedern tritt der Chor bei Hochzeiten, Silberhochzeiten und Goldenen Hochzeiten mit einem festlichen Programm auf. Bei Tod eines Mitgliedes gibt ihm der gesamte Chor mit Fahne das letzte Geleit. In der Friedhofshalle und am Grab wird ihm ein Trauergesang gewidmet. Bei Nichtmitgliedern kann nur bei völligem Einverständnis des Chores ein Trauergesang vereinbart werden. Bekanntmachungen, die über regelmäßige Festlegungen hinaus gehen, werden vom Vorsitzenden oder dem Schriftführer allen Mitgliedern bekannt gegeben. Aktive und verdienstvolle Mitglieder erhalten die Vereinsnadel des
Chores. Bei 10-jähriger aktiver Tätigkeit im Chor wird sie
in Bronze, nach 20 Jahren in Silber und nach 30 Jahren Chorarbeit in
Gold verliehen. 13. Es sollte die Aufgabe eines jeden Mitgliedes sein, stets den Erhalt und die guten Traditionen des Vereins zu garantieren. Die Auflösung kann nur auf einer einzig zu diesem Zweck einberufenen
Hauptversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss kann
nur erfolgen, wenn mindestens 2/3 aller Mitglieder dies beschließen
und auch ein Doppelquartett den Chorgesang nicht mehr möglich macht.
Nur wenn beide Festlegungen vorliegen, kann eine Auflösung erfolgen. |
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