Home Chor Chronik Termine Bilder  
   
   
 

S A T Z U N G

des Männergesangsvereins Rothenburg / O.L. 1845 e.V.

     
 
   
     
   

1. Der Verein führt den Namen

Männergesangsverein Rothenburg / O.L. 1845 e.V.

2. Sitz des Vereins ist

Rothenburg / O.L.

3. Der am 12. Januar 1845 in Rothenburg O/L gegründete bürgerliche Gesangsverein, der bis zum Kriegsende bestand, setzte ab 1946 seine überlieferte Tradition im „Männerchor - 1845 - Rothenburg“ bis zum 31. August 1990 fort.
Seit dem 1. September 1990 ist er ein eingetragener Verein mit dem Namen „Männergesangsverein Rothenburg O/L 1845 e.V.“.
Zweck des Vereins sind die Pflege und Verbreitung deutschen und internationalen Liedgutes, das für Männerchöre geeignet ist, durch die Gestaltung eigener Chorkonzerte, die Mitwirkung bei Feiern oder anderen kulturellen Höhepunkten im gesellschaftlichen Leben und die Teilnahme an Jubiläen oder Sängerwettstreiten, die Intensivierung der Verbindung zu Chören der näheren und weiteren Umgebung sowie die Erhöhung der Lebensfreude aller Mitglieder durch aktive künstlerische Mitgestaltung und Pflege der Geselligkeit.

4. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Er entspricht dem Abschnitt „Steuerbegünstigte Zwecke“ §§ 51-68 der Abgabeordnung.
Mittel des Vereins dürfen nur für Satzungsmäßige Zwecke ausgegeben werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

5. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

6. Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern (Sängern), passiven Mitgliedern (Nichtsängern) und Ehrenmitgliedern.
Aktive Mitglieder, die dem Chor beitreten, können nach einer vierteljährlichen Probezeit als Sänger in die vorgeschlagene Stimmgruppe aufgenommen werden.
Mitglied des Vereins (aktive Mitglieder nur Männer) kann jede natürliche Person werden, die die Satzung anerkennt.
Über den mündlichen oder schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tode eines Mitgliedes, durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand oder durch Ausschluss aus dem Verein. Der Austrittsantrag muss schriftlich beim Vorsitzenden vorliegen und 3 Monate vor dem Austrittsdatum erfolgen. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum Austrittsdatum zu zahlen. Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann auf Beschluss des Vorstandes nach vorheriger Anhörung ausgeschlossen werden. Beim Einspruch des Mitgliedes gegen diese Maßnahme entscheidet in einer 14.tägigen Frist die Mitgliederversammlung über diese Angelegenheit. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen.

7. Jeder Sänger ist zum Besuch der Übungsstunden und zur Mitwirkung bei Auftritten verpflichtet, sofern er nicht durch dringende berufliche, gesundheitliche oder familiäre Gründe verhindert ist. An jedem Dienstag findet – außer der festgesetzten Urlaubszeit – die Übungsstunde statt. Alle Sänger verpflichten sich, daran teilzunehmen. Bei begründetem Fernbleiben sollte eine Entschuldigung vorliegen. Fehlt ein Sänger mehrfach unentschuldigt, sollte die Mitgliederversammlung nach vorherigen Ermahnungen durch den Chorleiter und den Vorsitzenden über den Verbleib im Chor entscheiden.

8. Der Jahresbeitrag ist bis zum 31.03. des laufenden Jahres zu bezahlen. Vorsitzender, Chorleiter und Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

9. Die Organe des Vereins sind:
der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Im Auftrage des Vorstandes können besondere Ausschüsse arbeiten.

 
   
 
   
 
 
   
 
   
 
   
10. Der Vorstand besteht aus:
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
Schatzmeister
Chorleiter
Leiter Vergnügungsausschuss
Schriftführer
Pressewart
Weitere Mitglieder können in den Vorstand gewählt werden.
Der 1. oder der 2. Vorsitzende sowie der Schatzmeister vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so wählt die Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats einen Nachfolger.
Der Vorstand hat:
- die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung inhaltlich und organisatorisch zu erfüllen

- mindestens einmal im Jahr die Mitgliederversammlung, unter Einhaltung einer 14-tagigen Ladungsfrist, mündlich oder schriftlich einzuberufen

- mindestens einmal im Jahr vor den Mitgliedern Rechenschaft abzulegen über seine Arbeit, die Entwicklung des Vereins und der Finanzen

- eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 20% der Mitglieder es verlangen.
Der Revisor nimmt an der Vorstandssitzung vor der Jahreshauptversammlung teil.

11. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

- Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und seine Entlastung

- Wahl des Vorstandes alle 2 Jahre

- Wahl der Revisionskommission, des Kassierers und des Archivars

- Erarbeitung grundlegender Beschlüsse zur Entwicklung des Vereins

- Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge und Richtlinien zur Verwendung finanzieller Mittel

- Beschlüsse zur Satzungsänderung (notwendige absolute Stimmenmehrheit der Mitglieder) oder zur Vereinsauflösung (ebenfalls mehr als 2/3 der Mitgliederstimmen erforderlich)

- eventueller Ausschluss von Mitgliedern

12. Für die Ausgestaltung von Vereinsvermögen ist der Vergnügungsausschussleiter unter Einbeziehung der Mitglieder des Vergnügungsausschusses verantwortlich. Chormitglieder und verdiente Mitglieder des Vereins werden auf Wunsch durch den Chor beim 50., 60., 70., 75. und 80.Geburtstag durch Gesänge geehrt. Danach erfolgen diese Ehrungen jährlich.

Bei Wunsch von Chormitgliedern tritt der Chor bei Hochzeiten, Silberhochzeiten und Goldenen Hochzeiten mit einem festlichen Programm auf.

Bei Tod eines Mitgliedes gibt ihm der gesamte Chor mit Fahne das letzte Geleit. In der Friedhofshalle und am Grab wird ihm ein Trauergesang gewidmet. Bei Nichtmitgliedern kann nur bei völligem Einverständnis des Chores ein Trauergesang vereinbart werden.

Bekanntmachungen, die über regelmäßige Festlegungen hinaus gehen, werden vom Vorsitzenden oder dem Schriftführer allen Mitgliedern bekannt gegeben.

Aktive und verdienstvolle Mitglieder erhalten die Vereinsnadel des Chores. Bei 10-jähriger aktiver Tätigkeit im Chor wird sie in Bronze, nach 20 Jahren in Silber und nach 30 Jahren Chorarbeit in Gold verliehen.
Chormitglieder, die sich in über 30 Jahre aktiver Mitgliedschaft um den Verein besonders verdient gemacht haben, können durch den Vorschlag des Vorstandes und Beschluss der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie erhalten eine Urkunde. In Ausnahmefällen entscheidet die Mitgliederversammlung.

13. Es sollte die Aufgabe eines jeden Mitgliedes sein, stets den Erhalt und die guten Traditionen des Vereins zu garantieren.

Die Auflösung kann nur auf einer einzig zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss kann nur erfolgen, wenn mindestens 2/3 aller Mitglieder dies beschließen und auch ein Doppelquartett den Chorgesang nicht mehr möglich macht. Nur wenn beide Festlegungen vorliegen, kann eine Auflösung erfolgen.
Bei seiner Auflösung wird das vorhandene Vereinsvermögen der Verwaltung der Stadt Rothenburg mit Auftrag übergeben, wonach es dort für die Dauer von 10 Jahren verwahrt wird. Sollte sich in dieser Zeit ein neuer Gesangsverein mit gleichen Zielen gründen, dann ist das in Verwahrung übernommene Vereinseigentum diesem zu übergeben. Erfolgt in dieser Zeit keine Neugründung, dann sollte das Vermögen nur zu gemeinnützigen Zwecken für das Chorwesen oder für territorial zu fördernde kulturelle Einrichtungen Verwendung finden.

 
 
Impressum Kontakt Gästebuch